Allgemeine Geschäftsbedingungen Epona Marketing

  1. Allgemeines
    Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und Epona Marketing gelten ausschließlich diese ‚Allgemeinen Geschäftsbedingungen’. Entgegenstehende Geschäfts­bedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von Epona Marketing ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen ‚Allgemeinen Geschäftsbedingungen’ abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser ‚Allgemeinen Geschäfts­bedingungen’ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
  2. Vertragsabschluß
    Die Angebote von Epona Marketing sind freibleibend. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftrags­bestätigung als angenommen, sofern Epona Marketing nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt. Ebenso gilt ein Auftrag als angenommen, wenn Epona Marketing einen Kostenvoranschlag über Leistungen dem Kunden übermittelt, der Kunde innerhalb einer Woche ab Zugang keinerlei Einwendungen gegen diesen Kostenvoranschlag äußert und Epona Marketing sodann tätig wird.
  3. Leistung und Honorar
    Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch von Epona Marketing für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Epona Marketing ist berechtigt, zur Deckung des Aufwandes Vorschüsse zu ver­langen. Alle Leistungen von Epona Marketing, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen. Alle der von Epona Marketing erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Boten­dienste, Versand- oder Reisekosten) sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge von Epona Marketing sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von Epona Marketing schriftlich veranschlagten um mehr als 10 Prozent übersteigen, wird Epona Marketing den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen sieben Tagen nach diesem Hinweis widerspricht. Für alle Arbeiten von Epona Marketing, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt Epona Marketing eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte.
  4. Präsentationen
    Für die Teilnahme an Präsentationen steht Epona Marketing ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält Epona Marketing nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistun­gen von Epona Marketing, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von Epona Marketing; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich Epona Marketing zurückzustellen. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von Epona Marketing gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist Epona Marketing berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Verviel­fältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Epona Marketing nicht zulässig.
  5. Eigentumsrecht und Urheberschutz
    Alle Leistungen von Epona Marketing, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. elektronische Daten, Anregun­gen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von Epona Marketing und können von Epona Marketing jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertrages – zurück­verlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließ­lich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit Epona Marketing darf der Kunde die Leistungen von Epona Marketing nur selbst für die Dauer des Vertrages nutzen. Änderungen von Leistungen von Epona Marketing durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Epona Marketing und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Für die Nut­zung von Leistungen von Epona Marketing, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – ist die Zustimmung von Epona Marketing erforderlich.
  1. Genehmigung
    Alle Leistungen von Epona Marketing (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Blaupausen und Farbabdrücke) sind vom Kunden zu überprüfen und schriftlich freizugeben. Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zu­lässigkeit der Leistungen überprüfen lassen. Epona Marketing veranlasst eine externe rechtliche Prü­fung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen. Epona Marketing übernimmt, vorbehaltlich einer anderslautenden und gesondert für jeden Auftrag des Kunden getroffenen schriftlichen Vereinbarung, keine Haftung für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Leistungen.
  2. Termine
    Epona Marketing bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berech­tigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er Epona Marketing eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an Epona Marketing. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Epona Marketing. Unabwendbare oder unvor­hersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von Epona Marketing – entbinden Epona Marketing jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
  3. Zahlung
    Die Rechnungen von Epona Marketing sind prompt ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht an­deres vereinbart wurde. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen geltend gemacht. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Epona Marketing. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend ma­chen.
  4. Gewährleistung und Schadenersatz
    Der Kunde hat Reklamationen innerhalb einer Woche nach Leistung durch Epona Marketing schriftlich gel­tend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kun­den nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch Epona Marketing zu. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Epona Marketing beruhen. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt Epona Marketing keinerlei Haf­tung.
  5. Haftung
    Epona Marketing wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrund­sätze ausführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von Epona Marketing vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von Epona Marketing vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein von Epona Marketing vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenk­lichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, mit der Realisation der Werbemaßnahme (der Verwen­dung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung von Epona Marketing für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn Epona Marketing ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet Epona Marketing nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) Epona Marketing selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde Epona Marketing schad- und klaglos: der Kunde hat Epona Marketing somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schä­den) zu ersetzen, die Epona Marketing aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
  6. Anzuwendendes Recht
    Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Epona Marketing ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
  7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort ist der Sitz von Epona Marketing. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen Epona Marketing und dem Kunden ergebenden Streitig­keiten wird das für den Sitz von Epona Marketing örtlich und sachlich zuständige deutsche Gericht vereinbart. Epona Marketing ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.

Epona Marketing, Krefeld 2017

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